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MTDG passiert Bundesrat

Am 11.Juli 2024 passierte das Gesetz in der 970. Sitzung den Bundesrat. Neuer Name für MTD ab 1. September

Am 4. Juli wurde in der 272. Sitzung des Nationalrates das neue Berufsgesetz für die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) beschlossen. Am 11.Juli 2024 passierte das Gesetz in der 970. Sitzung den Bundesrat. Das neue Berufsgesetz wird mit 1.09.2024 in Kraft treten.
Sobald der gesamte Gesetzestext veröffentlicht ist, werden wir Sie über die relevante Veränderungen zu informieren. 

Wir halten Sie wie gewohnt über unsere Verbandsmedien auf dem Laufenden!

Neuer Name für MTD

Der erste Paragraphe macht aus den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die gehobenen medizinsch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe. Dieser zeitgemäße
und inhaltlich treffende Begriff „medizinisch-therapeutische-diagnostische Gesundheitsberufe“, wurde im Wiener Gesundheitsverbund geprägt und wird dort schon lange gelebt.

Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD‑Gesetz 2024 – MTDG)

MTD‑Berufe

§ 1. (1) Die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD‑Berufe) sind:

        1. „Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 4),

        2. „Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 7),

        3. „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 10),

        4. „Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 13),

        5. „Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 16),

        6. „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 19),

        7. „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 22).

(2) Die Angehörigen der MTD‑Berufe führen medizinisch-therapeutisch-diagnostische Maßnahmen unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen durch. Dies erfolgt auf Basis des jeweiligen berufsspezifischen Prozesses in Diagnostik und Therapie im kurativen, habilitativen, rehabilitativen und palliativen Bereich, in der Gesundheitsförderung und Prävention, in intra- und extramuralen Settings sowie in Forschung, Entwicklung und Lehre.

Geltungsbereich, Tätigkeitsvorbehalt

§ 2. (1) Die MTD‑Berufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten der MTD‑Berufe dürfen für den Bereich der Humanmedizin nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hiezu berechtigt sind (Tätigkeitsvorbehalt).

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